EIN PAAR WORTE ZU WAPPEN UND HERALDIK …

LIEBE BESUCHER, vielleicht haben Sie sich gefragt, was es eigentlich mit dem von mir als „Logo“ verwendeten Wappenschild auf sich hat. Der Schild entstammt dem Wappen meiner Familie und zeigt eine stilisierte Pfefferpflanze. Das Führen von Wappen als Erkennungszeichen ist eine ebenso schöne wie alte Sitte, und ich kann nur jeden ermuntern, sich mit dem Thema zu befassen und ebenfalls ein Wappen anzunehmen. Im Folgenden sollen in aller Kürze die wichtigsten Grundlagen der Heraldik dargestellt werden.

Allgemeines

Ihre Ursprünge haben die Wappen im europäischen Mittelalter. „Wappen“ kommt von wâpen, dem mittelhochdeutschen Wort für „Waffen“1, und an der Kennzeichnung seiner Waffen – d. h. vor allem der Schutzwaffen Helm und Schild – erkannte man den einzelnen Ritter oder konnte ihn doch einem Lager zuordnen. Bedeutung hatte dies nicht nur im Kriege, sondern vor allem auch im Turniersport2. Mit Aufkommen des Siegelwesens ergab sich schließlich auch für Bürger die Notwendigkeit zur Führung eines Wappens als unverwechselbaren Siegelbildes3.

Wappenkunde und Wappenkunst

Pfeffer-Wappen
Das Wappen der Familie Pfeffer
Ein Wappen besteht mindestens aus einem Schild, darüber hinaus in aller Regel auch aus Helm, Helmdecke und Helmzier („Vollwappen“, s. Abb.). Der Schild kann auf vielerlei Art, jedoch gewissen Regeln folgend, in verschiedenfarbige Bereiche unterteilt sein. Heraldische Farben sind vor allem Blau, Rot, Purpur, Schwarz und Grün; dazu kommen zwei „Metalle“, nämlich Gold und Silber, die i. d. R. durch Gelb und Weiß dargestellt werden (vgl. „Schwarz-Rot-Gold“). Meist zeigt der Schild noch ein oder mehrere bildliche Darstellungen oder abstrakte Figuren; dabei gilt die Regel, dass Gegenstände nicht möglichst realistisch, sondern möglichst simpel und plakativ dargestellt werden sollen, damit das Wappen auch seine Funktion als Erkennungszeichen erfüllt4.

Der Helm ist bei Adelswappen zumeist ein sog. Bügelhelm, bei bürgerlichen Wappen dagegen ein Stechhelm, ohne dass dies jedoch zwingend wäre5. Seltener sind Topf- oder Kübelhelm. Die in den Farben des Schildes gehaltene Helmdecke war ursprünglich wohl ein schlichtes Tuch, das man zum Schutze vor Sonneneinstrahlung über den Helm gebreitet hat6 und das dann später immer verzweigter und kunstvoller ausgestaltet wurde. Die Helmzier schließlich ist eine auf dem Helm angebrachte, dreidimensionale Figur, deren Verwendung wohl eher im Turnier als im Kriege üblich gewesen sein dürfte. Oft, nicht immer, wiederholt sie die im Schild geführte Figur.7

Ein Wappen muss so gestaltet sein, dass es ordentlich blasoniert werden kann; unter „Blasonierung“ versteht man die knappe und präzise Beschreibung des Wappens in heraldischer Fachsprache8. Die Blasonierung des hier abgebildeten Wappens z. B. lautet:

„In Gold eine aus rotem Herzen wachsende, grüne Pfefferstaude mit drei Stängeln und sieben roten Früchten. Auf dem Helm mit rot-goldenen Decken die Pfefferstaude mit nur je einer Frucht an jedem Stängel.“

Diese knappe Formulierung genügt, um das obige Wappen unzweideutig zu beschreiben! Die konkrete Darstellung des Wappens ist nun der Freiheit des Künstlers anheimgestellt, solange nur die Vorgaben der Blasonierung beachtet werden9. Es spielt also keine Rolle, ob der Schild aufrecht steht oder, wie hier, geneigt ist, ob der Helm zum Betrachter blickt oder im Profil zu sehen ist. Ebenso ist der Künstler frei darin, wie er die Helmdecke ausgestaltet und welche Art von Helm oder Schild er wählt – nur stilistisch sollte es zueinander passen10. Zu einem Stechhelm (als reinem Sporthelm) passt z. B. die hier abgebildete Tartsche (mit Aussparung für die Lanze!), zu einem Topf- oder Kübelhelm dagegen würde gut ein Schild der Hochgotik passen. Sind die Vorgaben der Blasonierung eingehalten, handelt es sich – auch bei unterschiedlicher Darstellung – heraldisch um dasselbe Wappen.

Wappenrecht

Das Führen von Wappen war zu keiner Zeit ein Adelsprivileg. Schon im 13. Jahrhundert lassen sich bürgerliche Wappen11 und im 14. Jahrhundert auch Wappen freier Bauern12 nachweisen. Von Anfang an wurden und werden Wappen aus freiem Recht angenommen und geführt; erst von der Mitte des 15. Jahrhunderts an bis zum Jahre 1711 findet sich in den Wahlkapitulationen deutscher Kaiser der Versuch, die freie Annahme zu unterbinden und die Befugnis zur Wappenführung von hoheitlicher Verleihung abhängig zu machen – ohne dass die Kaiser darin sonderlich erfolgreich gewesen wären. Der Brauch der freien Annahme währte ungebrochen fort.13

Das heutige deutsche Gesetzesrecht lässt das Wappenwesen – mit Ausnahme des namensgleichen Schutzes – ebenfalls ungeregelt, so dass das Wappenrecht als Gewohnheitsrecht fortbesteht14, welches jedoch im Rang nicht hinter dem Gesetzesrecht zurücksteht; es ist „Recht“ i. S. d. Art. 20 III GG und „Rechtsnorm“ i. S. d. Art. 2 EGBGB.

Die Annahme eines Wappens erfolgt durch Stiftung. Dies ist die einseitige Bestimmung, ein bestimmtes, neu geschaffenes Wappen solle das eigene und das der Familie sein. Voraussetzung ist dabei, dass das Wappen keinem bisherigen gleicht (Ausschließlichkeitsgrundsatz); kann jemand an einem Wappen ältere Rechte geltend machen, muss der spätere Wappenstifter weichen15. Weitere Voraussetzung ist die Publizität – es muss nach außen offen zu Tage treten, dass ein Wappen als das eigene geführt und beansprucht wird16. Dies kann durch geeignete Veröffentlichung geschehen. Eine vorzügliche Methode hierzu, die zudem mit einer fachlichen Prüfung des Wappens einhergeht, ist die Registrierung in einer seriösen Wappenrolle (zum Beispiel bei den heraldischen Vereinen „Herold“ oder „Zum Kleeblatt“, s. u.).

Der Stifter kann in einer Wappensatzung den Kreis derjenigen bestimmen, die zur Führung des Wappens berechtigt sein sollen. Trifft er keine besondere Bestimmung, so sind nach herkömmlichem Brauch die Nachkommen im Mannesstamme führungsberechtigt17. Frauen führen – nach ihrer Wahl – das Wappen des Vaters oder Ehemannes18. Soweit Eheleute gemeinsam auftreten, können sie ihre beiden Wappen auch zu einem sog. Ehewappen zusammenstellen19.

Im Unterschied zum gesetzlichen Namensrecht, wonach der Familienname mittlerweile auch in der weiblichen Linie fortgeführt werden kann, hat sich die Gleichberechtigung von Mann und Frau im bisherigen Wappenrecht also nicht durchgesetzt. Das Wappenrecht ist von den entsprechenden Änderungen im Namensrecht nicht unmittelbar betroffen, weil es ja als Gewohnheitsrecht selbständig neben dem gesetzlichen Namensrecht steht und weil das Wappen kein bl0ßes Anhängsel des Namens ist.20 Allerdings liegt den Änderungen des Namensrechts natürlich ein gewisser gesellschaftlicher Wertewandel zu Grunde. Und da das Gewohnheitsrecht auf einer von Rechtsüberzeugung getragenen, ständigen Übung beruht21, ist es natürlich für geänderte Anschauungen durchaus empfänglich. Es bleibt somit abzuwarten, ob die ständige Übung sich dahin entwickeln wird, dass Wappen nun auch in der weiblichen Linie weitergegeben werden, soweit diese den Familiennamen fortführt. Dafür spricht jedenfalls die – vor allem für heraldische Laien (und das sind wohl die meisten Wappenführenden) – ausgesprochen nahe liegende Verknüpfung von Namen und Wappen.

Allerdings haben die Bestimmungen der Wappensatzung jedenfalls Vorrang gegenüber den allgemeinen Regeln22, so dass es einem Wappenstifter freisteht, die Fortführung des Wappens auch in der weiblichen Linie vorzusehen23. Eine häufige Abweichung der Wappensatzungen von den allgemeinen Regeln liegt überdies darin, dass der Kreis der Führungsberechtigten auf die Nachkommenschaft eines bestimmten Vorfahren ausgedehnt wird24.

Rechtsschutz genießt ein Wappen in Analogie zum gesetzlichen Namensschutz nach § 12 BGB. Wird es von einem Unberechtigten geführt, kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen.25

Wikipedia, Stichwort „Heraldik“
Bernhard Peter, www.Dr-Bernhard-Peter.de/heraldik
Václav Fok Filip, Einführung in die Heraldik, Stuttgart 2000
Verein „Herold“ (Deutsche Wappenrolle)
Verein „Zum Kleeblatt“ (Niedersächsische Wappenrolle)

 

Stand: 14. Januar 2010

 

1 Wikipedia, Stichwort „Wappen“; Walter FREIER, Wappenkunde und Wappenrecht, in: Praktikum für Familienforscher, Heft 7, Leipzig 1924, S. 5; Rolf TINTJER, Kleine Wappenlehre, Stuttgart 1960, S. 7.

2 Wikipedia, Stichwort „Heraldik“; FREIER S. 3.

3 FREIER S. 3.

4 Václav Fok FILIP, Einführung in die Heraldik, Stuttgart 2000, S. 21 f.; Bernhard PETER, Dr-Bernhard-Peter.de; TINTJER S. 11 f., 13 f.

5 Nach str. Ansicht ist der Bügelhelm dem Adel vorbehalten (sowie den Doktoren der Theologie und der Rechtswissenschaft, zu letzterem s. Ottfried NEUBECKER, Wappenkunde, München 1991). Durchgängige Beachtung hat eine solche Regel jedoch niemals gefunden, s. FILIP S. 65 f. m. w. N.

6 FREIER S. 10; zurückhaltend NEUBECKER S. 164 f.; a. A. TINTJER S. 23.

7 FILIP S. 66 ff.

8 Wikipedia, Stichwort „Blasonierung“; PETER, Dr-Bernhard-Peter.de.

9 PETER, Dr-Bernhard-Peter.de.

10 FREIER S. 14; TINTJER S. 10 f.

11 FREIER S. 3; Ottfried NEUBECKER, Großes Wappen-Bilder-Lexikon, Augsburg 1993, S. VIII.

12 FILIP S. 87 m. w. N.

13 FILIP S. 87 m. w. N.

14 FREIER S. 14; Verein „Zum Kleeblatt“, Zum-Kleeblatt.de, Punkt B. .; Wikipedia, Stichwort „Wappenrecht“.

15 Verein „Zum Kleeblatt“, Zum-Kleeblatt.de, Punkt F.; TINTJER S. 12.

16 Soweit ersichtlich, wird die Veröffentlichung wohl nicht nur als Beweismittel, sondern als konstitutiv angesehen, s. Verein „Zum Kleeblatt“, Zum-Kleeblatt.de, Punkt F.; PETER; Dr-Bernhard-Peter.de; Wikipedia, Stichwort „Wappenrecht“. Unklar FREIER S. 18.

17 FREIER S. 16; TINTJER S. 11. Zum Führen berechtigt ist jeder Einzelne, Verfügungen über das Wappen können dagegen nur zur gesamten Hand vorgenommen werden, s. FREIER S. 15 ff.

18 FREIER S. 17; a. A. PETER, Dr-Bernhard-Peter.de.

19 TINTJER S. 17; PETER, Dr-Bernhard-Peter.de.

20 Verein „Zum Kleeblatt“, Zum-Kleeblatt.de, Punkt B. 3.; a. A offenbar FILIP S. 88 Fn. 186 m. w. N.

21 Zum Gewohnheitsrecht s. meine Darstellung in Robert PFEFFER, Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, Tübingen 2009, S. 71 ff.

22 Verein „Zum Kleeblatt“, Zum-Kleeblatt.de, Punkt E. 4.

23 Zur diesbezüglichen Haltung der heraldischen Vereine s. Verein „Zum Kleeblatt“, Zum-Kleeblatt.de, Punkt E. 2.

24 S. dazu PETER, Dr-Bernhard-Peter.de.

25 Statt aller: PALANDT (Begr.), Bürgerliches Gesetzbuch – Kommentar, 68. Auflage, München 2009, § 12 Rz. 41 m. w. N.